— 508 — § 3. Bei Ausprägung der Goldmünzen werden aus einem Kilogramm feinen Goldes 139 ½ Zwanzigmarkstücke und 279 Zehnmarkstücke, bei Ausprägung der Silbermünzen aus einem Kilogramm feinen Silbers 40 Fünfmarkstücke, 66 ⅔ Dreimarkstücke, 100 Zweimarkstücke, 200 Einmarkstücke, 400 Fünfzigpfennigstücke ausgebracht. Das Mischungsverhältnis beträgt bei den Goldmünzen 900 Teile Gold und 100 Teile Kupfer, bei den Silbermünzen 900 Teile Silber und 100 Teile Kupfer. § 4. Das Verfahren bei den Ausprägungen wird vom Bundesrate geregelt. Es soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicher- stellen. Soweit diese Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke nicht innegehalten werden kann, soll die Abweichung in Mehr oder Weniger bei den Goldmünzen im Gewichte nicht mehr als zweiundeinhalb Tausendteile, im Feingehalte nicht mehr als zwei Tausendteile, bei den Silbermünzen im Gewichte nicht mehr als zehn Tausendteile, im Feingehalte nicht mehr als drei Tausendteile betragen. In der Masse aber müssen Gewicht und Gehalt der Gold- und Silbermünzen den Vorschriften des § 3 entsprechen. § 5. Die Goldmünzen und die Silbermünzen zu mehr als einer Mark tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Inschrift „Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Wertes in Mark sowie mit der Jahreszahl der Aus- prägung, auf der anderen Seite das Bildnis des Landesherrn beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte mit einer entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Die sonstige Verzierung und der Durchmesser der Münzen sowie die Beschaffenheit der Ränder werden vom Bundesrate festgestellt. Der Bundesrat wird ermächtigt, Fünf-, Drei- und Zweimarkstücke als Denkmünzen in anderer Prägung herstellen zu lassen. § 6. Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen die Wertangabe, die Inschrift „Deutsches Reich“, die Jahreszahl, den Reichsadler und das Münzzeichen. Die näheren Bestimmungen über die Verteilung dieser Geprägemerkmale auf die beiden Münzseiten, über deren Verzierung und die Beschaffenheit der Ränder sowie über Zusammensetzung, Gewicht und Durch- messer dieser Münzen werden vom Bundesrate festgestellt.