— 519 — sind, welche früher als das Pfandrecht der Reichsbank eingetragen worden waren. Das Pfand haftet auch für die durch die Ausreichung entstehenden Kosten. Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei der Aus- reichung der Schuldverschreibungen der Reichsbank mitzuteilen. Auf die Befriedigung der Reichsbank aus den von der Schuld- buchverwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die Vor- schriften des § 20 entsprechende Anwendung. Artikel 7. § 22 des Bankgesetzes wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich zu besorgen. Sie ist berechtigt, entsprechende Kassengeschäfte für die Bundes- staaten zu übernehmen. Artikel 8. Die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1910 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1911 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. (Nr. 3626.) Viehseuchengesetz. Vom 26. Juni 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Bekämpfung übertragbarer Viehseuchen, mit Ausnahme der Rinderpest. Vieh im Sinne dieses Gesetzes sind alle nutzbaren Haustiere einschließlich der Hunde, der Katzen und des Geflügels.