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Reichs-Gesetzblatt 
 
  
 
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport- Ordnung. S. 543. — Bekannt- 
machung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomas- 
schlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. S. 543. 
  
 
 
  
  
  
  
  
(Nr. 3627). Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport.- Ordnung. Vom 
30. Juni 1909. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ord- 
nung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), bestimme 
ich, daß in dieser Ordnung folgende Änderung vorzunehmen ist: 
Im § 54 erhält Ziffer 3 Abs. 3 folgende Fassung: 
Die Annahme der zur Gefahrklasse gehörigen Sprengstoffe und 
Munitionsgegenstände zur Beförderung ist nicht auf bestimmte Tage 
und Züge (vgl. E. V. O. Anl. C, Ia) Beförderungsvorschriften B (3) 
b) beschränkt. 
Berlin, den 30. Juni 1909. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
  
(Nr. 3628). Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An- 
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert 
wird. Vom 3. Juli 1909. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die 
Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke 
gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, folgende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
Die Arbeitsräume, in denen Thomasschlacke zerkleinert oder gemahlen wird, 
und die Niederlagen von Thomasschlackenmehl, in denen dieses nicht dauernd in 
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Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1909.