— 573 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 38. Inhalt: Besoldungsgesetz. S. 573. (Nr. 3632.) Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: I. Gehalt und Zulagen. 1. Vorschriften für Reichsbeamte. § 1. Die Gewährung des Gehalts erfolgt an die etatsmäßigen Reichsbeamten mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten auf Grund der beiliegenden Besoldungs- ordnung I. De Gewährung des Gehalts an die etatsmäßigen gesandtschaftlichen und Konsularbeamten erfolgt auf Grund des Reichshaushalts-Etats, während für die Bewilligung des bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden Gehalts die beiliegende Besoldungsordnung II maßgebend ist. § 2. Beamten, welche gleichzeitig mehr als eine der in der Besoldungsordnung vorgesehenen Stellen bekleiden, wird das Gehalt nur einmal gewährt, und zwar für diejenige Stelle, für welche das höchste Gehalt vorgesehen ist. § 3. Diensteinkommen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen können ebenso wie Zulagen nur insoweit bewilligt werden, als der Reichshaushalts-Etat dies bestimmt oder besondere Fonds dazu zur Verfügung stellt. Reichs-Gesetzbl. 1909. 96 Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1909.