— 574 — § 4. Die Gehälter der etatsmäßigen Beamten mit Ausnahme derjenigen der Beamten der Reichskanzlei werden, soweit sie nicht Einzelgehälter sind, nach Dienstaltersstufen geregelt. Das Gleiche gilt für die bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden Gehälter der gesandtschaftlichen und der Konsularbeamten. § 5. Bei den Beamten der Reichskanzlei erfolgt die Einweisung in die Gehalts- stufen nach dem Ermessen des Reichskanzlers. § 6. Das Besoldungsdienstalter beginnt mit dem Tage der Anstellung in der jeweiligen etatsmäßigen Stelle. Von diesem Zeitpunkt ab sind die Zeitabschnitte für das Verbleiben in der untersten Gehaltsstufe und für das Aufsteigen in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen. Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von dem ab das Diensteinkommen der Stelle bezogen wird. Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die höheren Beamten ist von der im außeretatsmäßigen Reichsbeamtenverhältnisse bei dem gleichen Dienstzweige zwischen der Erlangung der Befähigung zur Bekleidung des Amtes und der ersten etatsmäßigen Anstellung verbrachten Zeit, sofern das Anfangs- gehalt der Stelle 3 000 Mark nicht übersteigt, der über vier Jahre, sofern es 3 600 Mark nicht übersteigt, der über sieben Jahre und im übrigen der über zehn Jahre hinausgehende Teil bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Bei den mittleren Beamten, die in einem Amte mit einem Anfangsgehalt über 2 100 Mark Anstellung finden, kommt die zwischen dem Beginne des Diätariats in dem gleichen Dienstzweig und der ersten etatsmäßigen Anstellung liegende Zeit, insoweit sie acht Jahre übersteigt, bei den übrigen mittleren Beamten mit Ausnahme der Post- und Telegraphengehilfinnen, bei den Kanzlei- beamten sowie bei den Unterbeamten, insoweit sie fünf Jahre, bei den Post- und Telegraphengehilfinnen, insoweit sie neun Jahre übersteigt, unbeschränkt in Anrechnung. Bei den Landbriefträgern darf jedoch die Anrechnung des Diätariats nicht dahin führen, daß das Höchstgehalt früher als zehn Jahre nach der ersten etatsmäßigen Anstellung erreicht wird. . Das Besoldungsdienstalter der technischen und Elementarlehrer wird von der Vollendung einer vierjährigen Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst ab gerechnet.