— 575 — § 7. Den Militäranwärtern, die neun Jahre und darüber im Heere oder in der Marine gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die Militär- und Marinedienstzeit a) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit zwölf Jahre übersteigt, bis zu drei Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre, b) soweit die Militär- und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivil- dienstzeit zwölf Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Den Militäranwärtern, die weniger als neun Jahre im Heere und in der Marine gedient haben, wird die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit bei der ersten etatsmäßigen Anstellung als mittlere Beamte oder Kanzleibeamte bis zur Dauer eines Jahres auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär- und Marine- dienstzeit bleibt außer Betracht. § 8. Werden Unterbeamte aus der Klasse der ehemaligen Militäranwärter als mittlere Beamte oder Kanzleibeamte angestellt, so findet eine Anrechnung der Militär- und Marinedienstzeit insoweit statt, als nicht schon die bei der Anstellung als Unterbeamte stattgehabte Anrechnung zu einer gleichen Verbesserung des Diensteinkommens in der neuen Klasse führt. § 9. Beim Übertritte der Beamten aus einer etatsmäßigen Klasse in eine andere infolge Beförderung oder infolge Versetzung aus dienstlichen Rücksichten — wozu auch Versetzungen aus Anlaß von Verwaltungsänderungen, dagegen nicht die wegen unbefriedigenden Verhaltens erfolgten Versetzungen zu rechnen sind — soll das Besoldungsdienstalter für die neue Klasse, sofern nicht deren Anfangsgehalt höher ist, als der Gehaltssatz, welchen der Beamte in der alten Klasse zur Zeit des Übertritts bezieht oder beim nächsten normalmäßigen Aufsteigen erreicht haben würde, wie folgt, festgesetzt werden: Der Beamte tritt sogleich in die seinem Normalgehalt in der früheren Klasse entsprechende Gehaltsstufe der neuen Klasse oder, wenn ein diesem Gehalt entsprechender Gehaltssatz in der neuen Klasse nicht besteht, in die nächsthöhere Stufe ein. Er verbleibt in ihr die volle für das weitere Aufsteigen im Gehalte vorgeschriebene Zeit. Wäre er jedoch in der früheren Klasse bereits vor Ablauf dieser Zeit in die nächsthöhere Gehaltsstufe aufgestiegen und damit in den Bezug eines Gehalts gelangt, welches über das ihm in der neuen Klasse gewährte hinausgeht, so steigt er in letzterer bereits zu derjenigen Zeit in die nächsthöhere Gehaltsstufe, zu welcher er in der früheren Klasse auf- gestiegen sein würde. Eine weitere Berücksichtigung der beim Verbleiben in der bisherigen Klasse erreichbar gewesenen Bezüge findet nicht statt. 96