— 581 — des Kommandoorts gezahlt. Findet die Änderung des dienstlichen Wohnsitzes am Ersten eines Monats statt, so tritt der Wechsel im Ortssatze schon mit diesem Monat ein. Hat die Versetzung an einen Ort, der zu einer niedrigeren Ortsklasse ge- hört, eine Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses zur Folge, so wird hier— durch ein Entschädigungsanspruch nicht begründet. § 32. Beamte oder Offiziere, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Wohnungsgeldzuschuß nur einmal, und zwar für diejenige Stelle, welche auf den höchsten Satz Anspruch gibt. § 33. Wird ein Gehalt teils aus Reichsmitteln, teils aus Staatsmitteln bestritten, so erhält der Empfänger von dem tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschusse seiner Stelle (§ 28) aus Reichsmitteln nur einen dem auf die Reichskasse übernommenen Gehaltsteil entsprechenden Teilbetrag. § 34. Beamten und Offizieren, welche eine Dienstwohnung innehaben, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt. Beamte und Offiziere, denen nach dem Reichshaushalts-Etat eine Dienst- wohnung gewährt werden könnte, erhalten, sofern dies nicht geschieht, vor- behaltlich einer etwa weitergehenden Ermächtigung durch den Reichshaushalts- Etat nur den Wohnungsgeldzuschuß. Haben sie Anspruch auf Dienstwohnung, so erhalten sie, solange ihnen eine solche nicht gewährt werden kann, vorbehaltlich einer etwa weitergehenden Ermächtigung durch den Reichshaushalts-Etat eine den Wohnungsgeldzuschuß um ⅓ übersteigende Mietentschädigung. Haben sie Anspruch auf freie Dienstwohnung, so erhalten sie, solange ihnen eine solche nicht gewährt werden kann, Mietentschädigung, deren Höhe der Reichshaushalts-Etat bestimmt. § 35. Bei Bemessung der Pension wird der Durchschnittssatz des Wohnungs- eldzuschusses für sämtliche Ortsklassen in Anrechnung gebracht. Dies gilt auch für diejenigen Beamten und Offiziere, welche eine Dienstwohnung innehaben oder eine Mietentschädigung beziehen, jedoch nicht für Admirale und für die- jenigen Beamten und Offiziere, welche nach § 28 Abs. 3 keinen Wohnungs- geldzuschuß zu erhalten haben. Abgesehen von der Pensionierung gilt der tatsächlich bezogene Wohnungs- geldzuschuß mit der im § 31 bestimmten Maßgabe als Bestandteil des Gehalts, soweit nicht Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist. Reichs-Gesetzbl. 1909. 97