— 585 — § 48. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze werden für das gesamte Reichsgebiet, mit Ausschluß Bayerns, durch Verordnung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verordnung erlassen. In dieser Verordnung ist insbesondere über die Berechnung des Normal- gehalts, die Anrechnung von Militärdienstzeit bei den Zivilanwärtern, die Fest- setzung des Besoldungsdienstalters beim Ubertritt eines Landesbeamten oder Offiziers in den Reichsdienst oder in sonstigen ähnlich liegenden Fällen sowie über die Vorrückung des Besoldungsdienstalters aus Billigkeitsrücksichten und über die vorübergehende Zahlung von Gehalt über die in den Besoldungsordnungen vor- gesehenen Stufen hinaus zur Vermeidung von Einkommensausfällen Bestimmung zu treffen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.