— 621 — Besoldungsordnung IV. (Unteroffiziere). Beilage IV zum Besoldungsgesetze. Lfd. Nr. Dienststellung Gehalt oder Löhnung Mark Bemerkungen. A. Verwaltung des Reichsbeeres und des Reichs-Kolonialamts. a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger. Unteroffiziere und Bataillonstambours mit weniger als 5½ jähriger Dienstzeit. Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 5½ jähri. ger Dienstzeit Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 9 jähriger Dienstzit Feldwebel und Wachtmeister Unterärzte (in offenen Assistenzarztstellen) Mit Wahrnehmung einer offenen Oberarzt- oder Assistenzarztstelle beauf- tragte Unterärzte beziehen aus dem er- sparten Gehalt als einzige Gebührnis als Selbstmieter 1 700 Mark, als Kasernenquar- tierinhabrer. 1355 Neichs-Gesezbl. 1909. 187,20 30 2/0 30 2/40 475 20 565/20 745,20 745,20 Zu A. Saänmnmtliche Unteroffiziere haben Anspruch auf Unterkunft oder Servis. Zu 1 bis 6. Erhalten neben der Löhnung noch Natural. verpflegungsgebührnisse und Bekleidung. Zul. Halbinvalide Hoboisten usw. erhalten den Löhnungssatz für Unteroffiziere von 302,10 Mark. Zu 3. Unteroffiziere der Lauen- burgischen Veteranensektion er- halten 302,40 Mark, als Ser- geanten 475,20 Mark Löhnung. Zu 6. 1 Feldwebel (Feldwebel- leutnant) bei der württembergi- schen Schloßgarde-Kompagnie 360 Mark pensionsfähige Ju- lage. Ju 7. Erhalten neben der Löhnung noch Naturalverpflegungsge- bührnisse und 126 Mark Klei- dergeld.