— 624 — Lfd. Gehalt Nr. Dienststellung oder Löhnung Bemerkungen. Mark B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger: Zu a. Sämtliche Unteroffziere haben Anspruch auf Unterkunft oder Servis. Sie erhalten neben der Löhnung noch Naturalverpflegungsgebührnisse, am Lande gegen einen Abzug von 46,80 Mark.  1. Der Marine. Infanterie. 1. Unteroffiziere mit weniger als 5½ jähriger Dienstzeit ..... 349,20 2. Sergeanten, Unteroffiziere nach 5 ½ jähriger Dienstzeit .... 522 Zu 1 bis 4. Die Unteroffiziere der Marineinfanterie erhalten freie Bekleidung. 3. Vizefeldwebel, Sergeanten nach 9jähriger Dienstzeit ..... 612 4. Feldwebe ..... 792 2. Der Marineteile usw. ausschließlich Marineinfanterie. 5. Maate ..... 583,20 Zu 5 bis 7 und 10. Einschließlich 108 Mark Kleidergeld. Abteilungstamboure dürfen in die Obermaatenlöhnung aufrücken, wenn Maate jüngeren Dienstalters desselben Marineteils die Obermaatenlöhnung be- ziehen. Sie erhalten das Mehr ihrer Löhnung gegen diejenige eines Maaten über den Etat. 6. Obermaate ..... 792 Divisions- und Abteilungstamboure, letztere nur, wenn sie Obermaate sind, die in der dritten Anlage zum Etats- gesetz aufgeführten etatsmäßigen Schrei- ber, die Handwerksmeister der Be- kleidungsämter sowie die Obersanitäts- maate dürfen nach 9 jähriger Dienst- zeit in die Vizefeldwebelgebührnisse auf- rücken. 7.   Vizefeldwebel ..... 792