— 665 — § 16. Die Landesregierung kann gestatten, daß der in einer abgefundenen Brennerei erzeugte Branntwein unter Abstandnahme von der Erhebung der Ver- brauchsabgabe unter amtliche Überwachung gestellt wird. § 17. In besonderen Fällen ist Abfindung mit der Maßgabe zulässig, daß die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols (§§ 97, 98) fest- gesetzt wird. § 18. Amtliche Überwachung. Der Branntwein und seine Herstellung unterliegen zum Qwecke der Er- hebung der Verbrauchsabgabe der amtlichen Überwachung. § 19. Unter amtlicher Überwachung stehender Branntwein darf mit Begleitschein versendet, in amtlich zu verschließende Lager aufgenommen und in amtlich über- wachten Anstalten gereinigt werden. Der Bundesrat ordnet die Ausführung und bestimmt auch die Bedingungen und Überwachungsmaßnahmen, unter denen der Branntwein zum Zwecke der Ausfuhr weiter bearbeitet werden darf. § 20. Die amtliche Überwachung der Brennereien, Lager, der Reinigungsanstalten und sonstigen Gewerbsanstalten, in denen unter amtlicher Überwachung stehender Branntwein verarbeitet wird, erfolgt, unbeschadet der Vorschriften in den §§ 103 bis 105, gebührenfrei. Für die Überwachung der Arbeiten in einem Branntweinlager unter amt- lichem Mitverschlusse werden Gebühren nicht erhoben. § 21. Vergällung., des Branntweins. Die Vergällung (Denaturierung) des Branntweins erfolgt unter amtlicher Überwachung; sie ist entweder vollständig, das heißt eine solche, die an sich als genügend erachtet wird, den Branntwein zum Trinkgebrauch unverwendbar zu machen, oder unvollständig, das heißt eine solche, neben der weitere Maßnahmen zur Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung des Branntweins zu treffen sind. § 22. Übergangsabgabe. Von dem aus dem freien Verkehre derjenigen Teile des deutschen Zoll- gebiets, welche nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehören, eingehenden