— 679 — Verwaltungsbehörde bestimmt bei Verschlußbrennereien insbesondere, welche bau- lichen Einrichtungen zur Sicherung der Verbrauchsabgabe nach Maßgabe der §§ 82 bis 88 getroffen werden sollen. Diese Vorschriften sind entsprechend an- zuwenden, wenn der Umbau einer Brennerei beabsichtigt wird. Für Abfindungs- brennereien können Ausnahmen zugelassen werden. § 75. Spätestens vierzehn Tage vor der erstmaligen Eröffnung des Betriebs einer Brennerei hat der Brennereibesitzer, soweit dies nicht schon auf Grund der bisherigen Vorschriften geschehen ist, der Verwaltungsbehörde die Brennereiräume und die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittelbar an sie an- grenzenden Räume unter Einreichung eines Grundrisses sowie die Brennvor- richtungen, die Gefäße, in denen der Branntwein bis zu seiner Abnahme (§ 97) aufbewahrt wird, die Meßuhren sowie die Maischbottiche unter Angabe ihrer Stellung und auf Verlangen der Verwaltungsbehörde auch den Einzelraumgehalt der Gefäße nach Litern schriftlich anzumelden. Der Bundesrat wird ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen und für Ab- findungsbrennereien noch andere Geräte der Anmeldepflicht zu unterwerfen. § 76. Vermessung und Bezeichnung der Brennereigeräte. Die angemeldeten Gefäße können amtlich vermessen und gestempelt werden; sie sind vom Brennereibesitzer nach näherer Anordnung der Verwaltungsbehörde mit einer Nummer und der Angabe des Raumgehalts zu versehen. Diese Be- zeichnung ist gehörig zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. § 77. Aufbewahrung der Brennereigeräte. Die angemeldeten Brennereigeräte sind in den Brennereiräumen an den im Grundrisse dafür angegebenen Plätzen aufzubewahren. Die Verwaltungs- behörde kann Ausnahmen zulassen. § 78. Veränderung im Gerätestande. Besitzer von Brennereien dürfen anmeldepflichtige Brennereigeräte, andere Personen dürfen Brenn- und Wiengeräte weder ganz noch teilweise aus den Händen geben, bevor fie der Verwaltungsbehörde den Empfänger angezeigt und eine Bescheinigung hierüber erhalten haben. § 79. Sollen angemeldete Brennereigeräte an einem anderen Platze aufgestellt oder geändert werden oder kommen anmeldepflichtige Brennereigeräte in Zugang, so hat der Brennereibesitzer dies der Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Gleiche Anzeige ist erforderlich über jede Änderung in Ansehung der angemeldeten Räume. 109