— 680 — § 80. Wechsel im Besitze der Brennerei. Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Verwaltungsbehörde binnen einer Woche vom neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom bisherigen Besitzer anzuzeigen. § 81. Außergebrauchsetzen von Geräten. Maischgeräte und Brennvorrichtungen dürfen für die Zeit, für die sie nicht um Brennereibetrieb angemeldet sind, amtlich gegen Benutzung gesichert oder burch Anordnung der Verwaltungsbehörde außer Gebrauch gesetzt werden. § 82. Sicherung gegen heimliche Entnahme von Branntwein. In den Brennereien sind nach näherer Anordnung der Verwaltungsbehörde mit den Brennvorrichtungen in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzu- stellen, in die der gesamte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen Einrichtungen zu treffen, welche die Verwaltungsbehörde zur Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen oder Brannt- wein für erforderlich erachtet. § 83. Die Räume zur Aufstellung der Sammelgefäße müssen den Anforderungen der Verwaltungsbehörde entsprechen. Der Zugang muß mit Vorrichtungen zur Anlegung von amtlichen Kunstschlössern versehen sein. § 84. In Fällen, in denen geeignete Räume zur Aufstellung von Sammel- gefäßen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten eingerichtet werden können, sind auf Anordnung der Verwaltungsbehörde zuverlässige mit der Brenn- vorrichtung in fester Verbindung stehende Meßuhren statt der Sammelgefäße aufzustellen. § 85. Die Meßuhren sollen die Menge des aus der Brennvorrichtung fließenden Branntweins und des darin enthaltenen Alkohols fortlaufend anzeigen oder die- Menge des Branntweins anzeigen und die spätere amtliche Ermittelung der Stärke durch Zurückbehaltung von Proben ermöglichen. § 86. Die Verwaltungsbehörde kann die Aufstellung von Sammelgefäßen und zugleich von Meßuhren verlangen; sie kann die Mindestmenge des zur Abferti- gung vorzuführenden Alkohols (§§ 97, 98) im voraus bindend festsetzen.