— 682 — § 94. Betriebsanmeldung. Die Eröffnung des Betriebs einer Brennerei ist der Hebestelle im voraus anzumelden. Die Anmeldung ist von der Hebestelle zu prüfen und, wenn dabei sich nichts zu erinnern findet, zu genehmigen. Soll der Betrieb geändert, nach Ablauf des angemeldeten Zeitraums fort- esetzt oder nach einer Pause wieder aufgenommen werden, so ist eine neue Betriesanmeldung in gleicher Weise einzureichen. Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt, Aufbewahrung und Befolgung der Betriebsanmeldung sowie über die Einmaischungs-, Gär- und Brennfristen (Abtriebszeiten) trifft der Bundesrat, indessen sollen in Verschluß- brennereien die Behandlung der Maische in den Bottichen und Maischbehältern sowie die Gärfristen keinen Beschränkungen unterliegen. § 95. Betriebsunterbrechung; Verschluß- und Geräteverletzung. Wird der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Sammelgefäße und der Meßuhr verletzt, aus denen alkoholhaltige Dämpfe oder Branntwein heimlich abgeleitet oder entnommen werden können, oder tritt eine Störung im Ganze der Meßuhr ein, so hat der Brennereibesitzer dies alsbald der Verwaltungsbehörde anzuzeigen. § 96. Ist durch die Verletzung ein Zugang zu dem Alkohol ermöglicht oder die regelmäßige Tätigkeit der Meßuhr beeinflußt worden, so hat die Verwaltungs- behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; äußerstenfalls kann sie anordren, daß der Brennereibetrieb vorübergehend eingestellt wird. Das Gleiche gilt bei jeder anderen in der regelmäßigen Tätigkeit der Meßuhr eintretenden Störung. § 97. Branntweinabnahme. Soweit nicht im § 15 Ausnahmen vorgesehen find, ist die Alkoholmenge des erzeugten Branntweins in der Brennerei amtlich festzustellen und der Brannt- wein abzufertigen (Branntweinabnahme). Der Branntwein bleibt unter antlicher Überwachung, bis er abgabenfrei gelassen (§ 3) oder bis die Verbrauchsabgabe gezahlt oder gestundet ist. § 98. Bleibt in den Fällen, in denen eine Meßuhr benutzt wird oder die Mindest- menge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols festgesetzt worden it, die bei der Branntweinabnahme vorgefundene Alkoholmenge hinter der Anzeige der