— 683 — Meßuhr oder hinter der auf Grund dieser Anzeige festgestellten Alkoholmenge oder hinter der festgesetzten Mindestmenge zurück und ist eine Entnahme von Brannt- wein ausgeschlossen, so bleibt die Fehlmenge abgabenfrei. § 99. Amtliche Aufsicht. Die Beamten sind befugt, eine Brennerei, sobald sie zum Betrieb ange- meldet ist, zu jeder Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu besuchen. Die Brennerei muß ihnen zu diesem Zwecke sogleich geöffnet werden. Die Zeit- beschränkung fällt weg, wenn Gefahr besteht. Die Befugnis erstreckt sich auf alle angemeldeten sowie auf diejenigen Räume, in welchen Brennereigeräte oder Teile von außer Gebrauch gesetzten Brennereigeräten oder zum Brennereibetriebe bestimmte nichtmehlige Stoffe aufbewahrt werden. § 100. Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder jemand sich darin befindet, müssen die Zugänge zu ihr sowie zum Brennereigrundstück unverschlossen und unbehindert sein. Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 101. Innerhalb der der amtlichen Aufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der Aufsicht hindern oder erschweren. § 102. Der Brennereibesitzer hat den Beamten jede für die amtliche Aufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und die zum Zwecke der Aufsicht und Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die nötigen Vorkehrungen zu treffen, die Gerätschaften zu stellen und die erforder- lichen Hilfsdienste zu leisten. Den Oberbeamten sind die Bücher und Schriftstücke über die Herstellung des Branntweins und bei landwirtschaftlichen Brennereien über den Wirtschafts- betrieb auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. § 103. Ist der Brennereibesitzer wegen Hinterziehung bestraft worden, so kann die Brennerei besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Brennereibesitzer zur Last; die Einziehung erfolgt gegebenenfalls nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.