—– 687 — § 113. Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet: 1. wenn in einer abgefundenen Brennerei ohne die vorgeschriebene, von der Hebestelle genehmigte Betriebsanmeldung oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Geräten als den in der genehmigten Betriebsanmeldung angegebenen, oder unter Verwendung nicht angemeldeter Stoffe eine Einmaischung vorgenommen oder Maische zubereitet oder aufbewahrt wird; 2. wenn Brennvorrichtungen, die durch amtliche Sicherungen oder durch Anordnungen der Verwaltungsbehörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, unbefugt in Betrieb genommen werden; 3. wenn ein auf Grund der §§ 82 bis 88 oder der dazu erlassenen Ver- waltungsbestimmungen angelegter amtlicher Verschluß oder einer der- jenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Branntweinsammel- gefäße und der Meßuhr, aus denen alkoholhaltige Dämpfe oder Brannt- wein abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt verletzt wird; 4. wenn in einer Brennerei, in der eine Meßuhr aufsgestellt ist, Hand- lungen vorgenommen werden, die ihre regelmäßige Tätigkeit zu stören geeignet sind, oder eine Meßuhr, die unrichtig zeigt, fortbenutzt wird; 5. wenn jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß in Beziehung auf ihn eine Hinterziehung verübt worden ist, erwirbt oder in Verkehr bringt. § 114. Wird in den Fällen der §§ 112, 113 festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Abgabe nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt nur eine Ordnungsstrafe nach § 130 ein. § 115. Strafmaß. Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Abgabe, mindestens aber in Höhe von zehn Mark für jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Abgabe nachzuzahlen. § 116. Die Strafe wird, wenn eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb ge- nommen worden ist, nach der Alkoholmenge berechnet, die bei unausgesetztem Betriebe während der dem Zeitpunkte der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate damit gewonnen werden konnte, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Brennvorrichtung in einem größeren oder einem geringeren Umfange benutzt worden ist. 110