— 688 — § 117. Sind alkoholhaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abgeleitet oder entnommen oder ist die Meßuhr absichtlich gestört worden, so werden die Ver- brauchsabgabe und die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkte der Entdeckung vorhergehenden drei Monate der ununterbrochene Bestand der Ableitung, Entnahme oder Störung angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer oder eine größere Hinterziehung nachgewiesen wird. Neben der Geldstrafe ist gegen den Täter und den Teilnehmer zusätzlich auf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre zu erkennen. § 118. Soweit der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden kann, tritt eine Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark ein. § 119. Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu hundertfünfzig Mark bestraft. § 120. Strafverschärfung beim Rückfalle. Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Be- strafung werden die in den §§ 115 bis 118 angedrohten Strafen verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann, unbeschadet der Vorschrift des § 117, nach richterlichem Ermessen mit Be- rücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall vorgesehenen Geldstrafe erkannt werden. Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, sie bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Be- gehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. § 121. Strafe der Erwirkung einer Vergünstigung. Die Vorschriften über die Hinterziehung sind auf die Erwirkung einer Steuerbefreiung, Steuervergütung oder Steuervergünstigung sinngemäß anzu- wenden, sofern die Befreiung, Vergütung oder Vergünstigung überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen war. Der zu Ungebühr empfangene Betrag ist zurückzuzahlen.