— 690 — § 128. Strafe der unterlassenen Anmeldung der Brenn- oder Wiengeräte. Wer Brenn- oder Wiengeräte anfertigt, erwirbt oder an andere Personen überläßt, ohne der Verwaltungsbehörde die vorgeschriebene Anzeige gemacht zu haben, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis zu dreitausend Mark bestraft. § 129. Strafe der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Branntweinhandel. Wer den Vorschriften des § 107 oder den vom Bundesrate dazu erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird von der zuständigen Polizeibehörde mit einer Geldstrafe von zehn bis zu zehntausend Mark bestraft. § 130. Ordnungsstrafen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten bekanntgemachten Verwaltungs- bestimmungen werden, sofern sie nicht nach §§ 115 ff. mit einer besonderen Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer bis zu dreihundert Mark geahndet. § 131. Haftung für andere Personen. Inhaber der nach Maßgabe dieses Gesetzes unter amtlicher Überwachung stehenden Betriebe und Lagereinrichtungen (§§ 18 bis 20) haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungs- mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens, sowie für die nachzuzahlende Verbrauchsabgabe im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, wenn nachgewiesen wird: 1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Willen oder Wissen verübt ist, oder 2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen sind. Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie für die Ver- brauchsabgabe, auch soweit sie nicht ohnehin zu deren Entrichtung verpflichtet find. § 132. Als Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 131 Nr. 2) gilt insbesondere die Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Brannt-