— 691 — weinsteuerdefraudation im Sinne des bisher geltenden Branntweinsteuergesetzes oder wegen Hinterziehung bereits bestraften Verwalters, Geschäftsführers oder Gewerbegehilfen, falls nicht die oberste Landesfinanzbehörde die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat. § 133. Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Verwaltungsbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch nehmen, und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen. § 134. Zwangsmaßregeln. Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Verwaltungsbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Aus- lagen und der Geldstrafen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. § 135. Umwandelung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe. Bei der Umwandelung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheits- strafen darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des § 134 drei Monäte nicht überschreiten. Im Falle des § 118 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandelung außer Betracht. § 136. Strafverjährung. Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von den mit Ordnungsstrafe belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre. Die Strafverfolgung auf Grund der Vorschriften der §§ 122 bis 126 verjährt zugleich mit dem Eintritte der Verjährung gegen den eigentlichen Täter. § 137. Die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Straf- entscheidung erlassen worden ist.