— 692 — § 138. Strafverfahren. In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung kommen, abgesehen von den Fällen des § 129, die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. § 139. Im Falle des § 118 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Abgabenbetrags an die Reichskasse abzuführen. § 140. Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Ver- brauchsabgabe und sodann auf die Betriebsauflage zu verrechnen. B. Essigsäureverbrauchsabgabe. § 141. Wer es unternimmt, dem Reiche die Essigsäureverbrauchsabgabe (§ 110 Abs. 1) vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. § 142. Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Essigsäure, von der er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß in Beziehung auf sie eine Hinterziehung verübt worden ist, erwirbt oder in Verkehr bringt. § 143. Wird in den Fällen des § 142 festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Abgabe nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt nur eine Ordnungsstrafe nach § 130 ein. Im übrigen finden die Vorschriften in den §§ 115, 118 bis 121, 131, 133 bis 140 Anwendung. Achter Abschnitt. Übergangsvorschriften. § 144. Nachsteuer. Branntwein, der sich am 1. Oktober 1909 unter Steuerkontrolle befindet, unterliegt, soweit er nicht auf Grund des § 3 abgabenfrei gelassen wird, außer den nach dem bisher geltenden Branntweinsteuergesetz auf ihm ruhenden Ab-