— 693 — gaben einer Nachsteuer von 0,35 Mark für das Liter Alkohol. Die Nachsteuer ist zu entrichten, sobald der Branntwein in den freien Verkehr tritt. Hat abgabenfrei abgelassener Branntwein der Maischbottichsteuer unter- legen, so wird diese mit 0,16 Mark für das Liter Alkohol vergütet. § 145. Branntweine aller Art und Branntweinfabrikate unterliegen, sofern sie sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im freien Verkehre befinden und nicht nach- weislich zu den im § 106 angegebenen Sätzen verzollt worden sind, nach näherer Bestimmung des Bundesrats einer Nachsteuer von 0,35 Mark für das Liter Alkohol. § 146. Von der Nachsteuer befreit ist Branntwein des freien Verkehrs im Besitze von Gewerbtreibenden, die die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Trinkbranntwein haben, in Mengen von nicht mehr als 20 Liter, im Besitze von anderen Haushaltungsvorständen in Mengen von nicht mehr als 10 Liter Alkohol. § 147. Von der Nachsteuer befreit ist aller Branntwein, der auf Grund der bisher geltenden Vorschriften von der Verbrauchsabgabe befreit war. § 148. Die Nachsteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf sechs Monate ge- stundet werden. Die Vorschriften in den §§ 8, 9, 23 und im siebenten Ab- schnitt unter A sind auf die Nachsteuer sinngemäß anzuwenden. § 149. Kürzung der Einzelkontingente. Die im Betriebsjahr 1907/08 festgesetzten Kontingente werden, wenn sie über 100 000 Liter hinausgehen, unbeschadet der Vorschriften im § 25, vom 1. Oktober 1913 ab um ein Zwanzigstel, jedoch nicht unter den Betrag von 100 000 Liter herabgesetzt. Bei landwirtschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche bereits am 1. April 1895 bestanden haben, beträgt die Kürzung nur ein Vierzigstel. § 150. Vollständig vergällter Branntwein. Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Durchführung der Vorschrift im § 109 eine Frist bis zum 1. Oktober 1910 zu bewilligen. Reichs-Gesetzbl. 1909. 111