— 694 — Die zum Feilhalten vollständig vergällten Branntweins vor dem Inkraft- treten dieses Gesetzes im Gebrauche befindlichen Gefäße dürfen bis zum 30. Sep- tember 1912 weiterbenutzt werden, sofern sie verschlossen werden können (§ 109). § 151. Kürzung des Durchschnittsbrandes. Der Durchschnittsbrand (§§ 61 ff.) wird für das Betriebsjahr 1909/10 um 14 Hundertteile gekürzt, jedoch nicht unter das Kontingent der Brennerei herabgesetzt. Die Betriebsauflage für den Überbrand erhöht sich gemäß § 48 Abs. 2. § 152. Besondere Betriebsauflage. Von dem in der Zeit vom 15. bis einschließlich 30. September 1909 er- zeugten Branntweine wird neben den bestehenden Branntweinsteuern eine be- sondere Betriebsauflage von 6 Mark für das Hektoliter Alkohol erhoben. Auf diese Betriebsauflage finden die §§ 43b und 43d des bisher geltenden Brannt- weinsteuergesetzs Anwendung. Die Einnahmen sind dem im § 59 bezeichneten Geldbestande zuzuführen. Der in Kleinbrennereien und von den im § 41 bezeichneten Brennern zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatze des bisher geltenden Branntweinsteuergesetzes erzeugte Branntwein unterliegt dieser besonderen Betriebsauflage nicht. § 153. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vertragsmäßige Bestimmungen über Lieferung von Essigsäure (§ 110 Abs. 1) bestehen, ist der Abnehmer ver- pflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der auf die gelieferte Menge fallenden Verbrauchsabgabe zu zahlen, wenn dem nicht ausdrückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen. Neunter Abschnitt. Schlußvorschriften. § 154. Die Vorschriften im § 26 können nur mit Zustimmung der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden geändert werden. § 155. Vereinbarungen mit anderen Staaten. Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei- führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Behandlung des Branntweins in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen,