— 695 — wegen Überweisung der Einnahmen für den im gegenseitigen Verkehr über- gehenden Branntwein oder wegen Begründung einer Gemeinschaft mit den fremden Regierungen Vereinbarungen treffen. § 156. Inkrafttreten des Gesetzes. Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der Vorschriften in den §§ 106, 152, mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Gesetze über die Besteuerung des Branntweins und über die Steuerfreiheit des Brannt- weins zu gewerblichen Zwecken außer Geltung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. (Nr. 3634.) Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Das Brausteuergesetz vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 675) wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 Abs. 3 ist das Wort „steuetfreie" zu streichen und statt ,,(§9)" zu setzen „(§6 Abs. 4)". Ferner sind dem § 1 folgende Vorschriften als Abs. 4 und 5 bei- zufügen: Unter der Bezeichnung Bier — allein oder in Zusammen- setzung — dürfen nur solche Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen, 111