— 699 — 6.   a) § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von sechs Monaten zu stunden; ohne Sicherheitsbestellung kann die Steuer auf drei Monate gestundet werden. 7. Der § 9 fällt weg. 7.   a) Hinter § 12 sind mit der Beischrift: „Anzeige der Betriebsleiter und Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf solche.“ folgende §§ 12a und 12b neu einzuschalten: § 12a. Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Verwaltungsbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen zu handeln befugt sind. § 12b. Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verant- wortlichkeit auf den Betriebsleiter (§ 12a) bei der Verwaltungs- behörde beantragen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 50 vorge- sehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brauereibesitzers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 8. Im § 13 sind im Abs. 1 die Worte: „ohne von der Steuer befreit zu sein“ zu streichen und im Abs. 3 in Zeile 1 die Worte: „Zu dieser Anmeldung“ durch die Worte: „Zu diesen Anmeldungen“ zu ersetzen. 9. Im Eingange des § 20 kommen die Worte: „abgesehen von den in den §§ 9 und 32 gedachten Fällen“ in Wegfall. Ferner ist hinter dem ersten Satze des § 20 folgende Vorschrift einzuschalten: Als Bier in diesem Sinne ist die noch nicht vergorene ab- gekühlte Würze anzusehen. 10.   Der § 22 Abs. 2 wird aufgehoben. 11.   Im § 26 Abs. 1 Ziffer 1b ist in Zeile 1 statt „(§ 5 Abs. 2)“ zu setzen: „(§ 5 Abs. 3)“. An die Stelle des Abs. 2 treten folgende Vorschriften: Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien zu 1a am 1. April 1908, für die Inhaber der Brauereien zu 1b und 2 am 1. Oktober nach Ablauf desjenigen Rechnungs- jahrs, in dem das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe zuerst 2000 oder 500 Doppelzentner übersteigt. Bei einer vor- aussichtlich nicht andauernden Übersteigung dieser Grenzen oder