— 700 — wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau der Malzsteuer- mühlen ohne Aufwendung erheblicher Kosten nicht gestatten, soll die Steuerbehörde die Verpflichtung erlassen. Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Brauereien sind zur Aufstellung von Malzsteuermühlen mit selbst- tätigen Verwiegungsvorrichtungen in ihren Brauereien und zur Bestreitung der durch den Einbau dieser Mühlen entstehenden Kosten verpflichtet, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau ohne Aufwendung erheblicher Kosten gestatten und die Malzsteuermühlen vom Reiche kostenlos geliefert werden. Die Abs. 3 bis 6 werden 4 bis 7. 12.   In der Beischrift zu § 31 sind die Worte: „Zulassung anderer als der im § 26 bezeichneten Brauer zur Entrichtung der Vermahlungs- steuer;“ zu streichen. Der Abs. 1 wird aufgehoben. Im Abs. 2 ist in Zeile 1 das Wort „ferner“ zu streichen und am Ende an Stelle der Verweisung „§ 6 Abs. 3“ die Verweisung „§ 6 Abs. 7“ zu setzen. 13.   Der § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Neben der Geldstrafe hat die Einziehung der Ersatz- oder Zusatzstoffe und des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen, soweit diese Gegenstände noch vorhanden sind, einzutreten ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Der Abs. 4 erhält am Anfange folgende Fassung: Sind die Gegenstände nicht mehr vorhanden oder stehen der Einziehung sonst tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist usw. (wie im Gesetze). 14.   Im § 46 Abs. 2 Ziffer 2 ist statt „Malz“ zu setzen: „Malzschrot“ ferner wird die Fassung der Ziffer 6 wie folgt geändert: 6. wenn jemand, der die Brausteuer zum Satze von 4 Mark für den Doppelzentner entrichtet, Bier an nicht zum Haushalte ge- hörige Personen gegen Entgelt abläßt; 15. Der § 48 Abs. 1 fällt weg. 15a. An die Stelle des § 50 treten folgende Vorschriften: § 50. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet für die von seinen Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von seinen Familien- oder Haus- haltungsmitgliedern auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen