— 701 — und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, wenn nach- gewiesen wird: 1. daß die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen verübt ist oder 2. daß er bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäfts- führer, Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Familien- oder Haushaltungsmitglieder nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen ist. Als Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- manns gilt insbesondere die wissentliche Anstellung oder Beibe- haltung eines wegen Brausteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters, Geschäftsführers oder Gehilfen, falls nicht die Ver- waltungsbehörde die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat. Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haftet der Brauereitreibende, auch soweit er nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist, für die Steuer. §  50a. Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Verwaltungsbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen. 16. Hinter § 54 ist folgende Vorschrift einzufügen: § 54a. Strafe bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Bierübergangsabgabe. Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Übergangs- abgabe vom Biere sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Verkehr mit übergangsabgabe- pflichtigem Biere finden die Vorschriften über die Bestrafung der Zollhinterziehungen (§§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 — Bundes-Gesetzbl. S. 317 —) und der Zoll- ordnungswidrigkeiten (§ 152 daselbst) Anwendung. 16a. An die Stelle des § 55 treten folgende Vorschriften: Abgabenerhebung von Bier für Rechnung von Gemeinden. Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Essig und Malz für Rechnung von Gemeinden kommen die Bestimmungen im Artikel 5 II § 7 des Vertrags vom 8. Juli 1867), die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins betreffend, mit den im Abs. 2 bis 5 enthaltenen Änderungen in Anwendung. Reichs-Gesetzbl. 1909. 112