— 702 — Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden besteuert werden darf, wird auf 65 Pfennig für 1 Hektoliter Bier festgesetzt. Für Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 1¾ vom Hundert der Menge darf die Abgabe nicht mehr als 30 Pfennig für 1 Hektoliter betragen. Soweit auf Grund der bisherigen Vorschriften Gemeinden höhere Abgaben von den Braustoffen oder dem Biere erheben, dürfen diese höheren Abgaben bis zum 1. Oktober 1915 fort- erhoben werden. Soweit die Bierabgabe von dem zur Biererzeugung ver- wendeten Malze erhoben wird, ist sie auf den Doppelzentner ungeschroteten Malzes in einem solchen Verhältnisse zu bestimmen, daß die Höhe des Malzabgabesatzes der Höhe der Abgabe entspricht, die von dem in die Gemeinde eingeführten Biere erhoben wird. Die Festsetzung dieses Verhältnisses unterliegt der Genehmigung der Landesregierungen. Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden sind bei dem Übergange des versteuerten Bieres nach anderen Orten von den Gemeinden in dem nachweislich gezahlten Betrage zu erstatten. In Fällen, in denen bisher eine solche Erstattung nicht statt- gefunden hat, kann die oberste Landesverwaltungsbehörde den bisherigen Zustand bis zur Dauer von 10 Jahren noch fort- dauern lassen. Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der von Gemeinden erhobenen Abgaben vom Biere gelten die im § 8 fest- gesetzten Fristen. Artikel II. Beitritt Elsaß-Lothringens zur Brausteuergemeinschaft. Durch Beschluß des Bundesrats kann die Einbeziehung Elsaß-Lothringens in den Geltungsbereich des Brausteuergesetzes erfolgen. Artikel III. Verhältnis zu Luxemburg in Ansehung der Brausteuer. Der Reichskanzler ist befugt, für den Fall, daß das Großherzogtum Luxemburg eine mit diesem Gesetz übereinstimmende Besteuerung der Braustoffe nicht einführt oder den mit ihm wegen Beitritts zur norddeutschen Brausteuer- gemeinschaft abgeschlossenen Vertrag vom 2. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) kündigt, mit der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung unter Zustimmung des Bundesrats die wegen anderweiter Regelung des Verhältnisses in Ansehung der Besteuerung der Braustoffe und des wechselseitigen Verkehrs mit Bier er- forderlichen Vereinbarungen zu treffen.