— 703 — Artikel IV. Änderungen des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867. Die Bestimmungen im Artikel 5 II § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 des Zoll- vereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 werden in Ansehung des Bieres auf- gehoben. Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden besteuert werden darf, wird auf 65 Pfennig für 1 Hektoliter Bier festgesetzt. Soweit auf Grund der bisherigen Vorschriften Gemeinden vor dem 1. Oktober 1908 höhere Abgaben von den Braustoffen oder dem Biere erhoben haben, dürfen diese höheren Abgaben bis auf weiteres forterhoben werden, falls nicht durch die Landes- gesetzgebung ein anderes bestimmt wird. Artikel V. Zoll. Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende Fassung: Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit Heilmittelzusätzen ... 9,65 Mark. Anmerkung. Der Bundesrat kann für Bier in amtlich geeichten Fässern, auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, wenn seit der Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Verzollung nach dem Raumgehalte der Fässer zum Zollsatze von 12,70 Mark für ein Hektoliter zulassen. Artikel Va. Zur technischen und wissenschaftlichen Förderung des Brauereigewerbes darf aus der Brausteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe von 30 000 Mark pro Jahr nach näherer Bestimmung des Bundesrats verwendet werden. Artikel VI. Übergangsvorschriften. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier durch den Brauer bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer einen Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Brausteuer für 1 Hektoliter des in der Brauerei hergestellten Bieres durch dieses Gesetz erhöht wird. Für die Berechnung ist der Betriebsumfang der Brauerei zur Zeit des Vertragsschlusses maßgebend. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich ver- pflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis ent- sprechende Erhöhung der Ausschankpreise für Bier eintreten zu lassen.