—705 —   Reichs-Gesetzblatt. Nr 40. Inhalt: Gesetz wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes. S. 705. — Gesetz zur Abänderung des Schaum- weinsteuergesetzes. S. 714. (Nr. 3635.) Gesetz wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabaks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) wird, wie folgt, geändert: 1. An die Stelle des § 1 treten die nachstehenden Vorschriften: § 1. Zoll. An Zoll ist zu erheben von 1 Doppelzentner: 1. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren (fermentiert) oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen 85 Mark 2. Tabakerzeugnisse: a) Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe behandelt (gebeizt) ..... 85〃 b) Tabaklaugen, auch gemischt mit Tabakbrühe 100〃 c) Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt, auch mit Tabakbrühe behandelt [gebeizt] usw.); Abfälle von bearbeiteten Tabakblättern und Abfälle von Tabak- erzeugnissen, auch gemischt mit Abfällen von Roh- tabak (Scraps) ....... 180〃 d) Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen zur Her- stellung von Schnupftabak ..... 210〃 Reichs-Gesetzbl. 1909. 113 Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1909.