—710 — Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldun- gen werden unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1f Abs. 1 bis 3 entschieden. Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nach § 1 g Abs. 1 und 3 zu. Übt die Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den Zollzuschlag der von dem Prüfungsamte geschätzte Wert maßgebend. Für die im Reiseverkehr eingebrachten Zigarren beträgt der Zollzuschlag 1 000 Mark für einen Doppelzentner. Was als Einbringung im Reiseverkehre zu gelten hat, bestimmt der Bundesrat. § 1i. Strafvorschriften. Wer zum Zwecke der Zollhinterziehung Rechnungen oder Wertanmeldungen unrichtig ausstellt oder unrichtige Abschriften von Rechnungen oder Wertan- meldungen fertigt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark bestraft. Die gleichen Strafen treffen den, der zum Zwecke der Zollhinterziehung von den vorstehend bezeichneten unrichtigen Schriftstücken Gebrauch macht. Erfolgt eine Verurteilung nach Abs. 1, so kann dem Verurteilten nach Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landesfinanzbehörde auf die Dauer von höchstens fünf Jahren untersagt werden, eins der im § 1d Abs. 1 bezeichneten Gewerbe selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder in einem solchen tätig zu sein. 2. Der § 2 Abs. 1 und 2 wird folgendermaßen geändert: Der innerhalb des Zollgebiets erzeugte Tabak unterliegt der Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Steuer wird vom Gewichte des Tabaks in gegorenem (fermentiertem) oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand erhoben und beträgt für einen Doppelzentner Tabakbläter ...... 57 Mark, Tabakblätter, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 Anwendung findet, und Grumpen ..... 45〃. 3. An die Stelle des ersten Satzes des § 16 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift: Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabaks oder seine Unbrauchbarmachung zu menschlichem Genusse vor oder bei der Verwiegung beantragt und unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird.