1 2 3 Steuersatz Nr. Gegenstand der Besteuerung Verechnung vom vom der Stempelabgabe n# * M Pi. (10.] Pesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- diese nach gesetzlicher Verschrift als Gesetzbl. S. 71) bezeichneten Anstalten rrsera seeende chec. oder Firmen gegahlt werden, sofern die der einzelnen Urkunde nur einmal Quittung im Inland ausgestellt oder zu entrichten. ausgehaͤndigt wird. Befreit sind: 1. im inländischen Postscheckverkehr ausgestellte Schecks; 2. Schecks, die dem Wechselstempel unterliegen. Grundstücksübertragungen. 11. Beurkundungen der Ubertragung des Eigen- tums an im Inlande gelegenen Grund- stücken und der Ubertragung von Be- rechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, soweit sie zum Gegenstande haben: a) Kauf= und Tauschverträge und andere entgeltliche Veräußerungs. verträge, einschließlich der gericht. lichen Zwangsversteigerungen so- wie der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und der Er- klärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habee iiH — — unbd zwar: Beurkundungen von Ubertra- 1. * wom Künfpriis gungen der Rechte der Erwerber eistungen und aus Veräußerungsgeschäften sowie vordehaltenen Fußzungen Beurkundungen nachträglicher Er- * vei russbner zartuom Ulett klärungen der aus einem Ver- zinein waufch ebftren, Seer- äußerungsgeschäfte berechtigten Er. den höheren Wert haben) beim werber, dieechte für einen Dritten Lebeioe blänanscher gegen ant erworben oder die Pflichten für der ersteren) Reichs. Gesetzbl. 1909 116