726 1 2 Steuersatz Berechnung Gegenstand der Besteuerun Nr genst st s vom s vom der Stempelabgabe Hun- Tau - dert send 4 Uf (ul.) einen Dritten übernommen zu 3. bel anderen Verträgen vom Ge- haben, werden in betreff der Stempelpflichtigkeit wie Beurkun- dungen der Veräußerungen behan- delt, sofern nicht der erste Erwerber das Veräußerungsgeschäft erweis- lich auf Grund eines Vollmachtsauf- trags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat und die Uber- tragung der Rechte dieses ersten Erwerbers an den Oritten erfolgt. Dasselbe gilt von Ubertragungen der Rechte aus Anträgen zur Schließung eines entgeltlichen Ver- dußerungsgeschäfts, die den Ver- äußerer binden, sowie aus Ver- trägen, durch die nur der Ver- ädußerer zur Schließung eines sol- chen Veräußerungsgeschäfts ver- pflichtet wird. Befreit sind: 1. Kauf= und Tauschverträge und andere entgeltliche Veräußerungs- verträge zwischen Teilnehmern an einer Erbschaft zum wecke der Teilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände. Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat. samtwerte der Gegenleistung unter Hinzurechnung des Werres der vor- behaltenen Nutzungen oder, wenn der Wert der Gegenleistung aus dem Vertrage nicht hervorgeht, von dem Werte des veräußerten Gegenstandes; 4. bei Zwangsversteigerungen vom Betrage des Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung der vom Er- steher übernommenen Leistungen, und wenn das Meistgebot den Wert des Gegenstandes nicht er- reicht, von diesem. Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und der Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe, tritt an die Stelle des Meistgebots der Wert der Gegenleistung, sofern eine solche in der Urkunde enthalten ist. Anmerkungen: a) Bei Verträgen über Leistung an Erfüllungsstatt berechnet sich die Stemveladbgabe nach dem Werte, zu dem die Gegenstände an Erfül- lungsstatt angenommen werden. Wird in einem Kaufvertrage hin- sichtlich des Kaufpreises eine Leistung an Erfüllungestatt ver- einbart, so ist der Vertrag wie ein Tauschvertrag zu versteuern. b) Wenn auf dem veräußerten Gegen- stand ein Nießbroucherecht lastet, zu dessen Beseitigung der Ver- äußerer nicht verpflichtet ist, so ist der Steuerbemessung der Wert des veräußerten Gegenstandes zu Grunde zu legen, sofern dieser Vert den Betrag der Gegenleistung (Jiffer 1 und 3 dieser Spalteh) übersteigt. e) Wenn der Ersteher zur Zeit der Emleitung der ZJwangsversteigerung Hypotheken= oder Grundschulr. gläubiger ist, so tritt an die Stelle des Meistgebots, falls dieses hinter dem Gesamtbetrage der Hopothelen · und Grundschuldforderungen des