1 730 2 3 4 Steuersatz Nr. Gegenstand der Besteuerung Verechnung vom vom der Stempelabgabe Hun- Tau- dert send & Pf. (11.) erweislich für Rechnung des Be- vollmächtigten erfolgt ist, 3. die Uberlassung der Rechte an dem Vermögen einer Gesellschaft seitens eines Gesellschafters oder dessen Erben an die Gesellschaft, an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten enthält, sofern nicht diese Personen Abkömmlinge des über. lassenden Teiles sind, 4. die Uberlassung von Vermögens- gegenständen seitens der Gesell- schaft zum Sondereigentum an einen Gesellschafter oder dessen Erben enthält, soweit nicht der Stempel zu c dieser Tarifnummer in voller Höhe zu entrichten ist oder die Befreiungsvorschrift zu c dieser Tarifnummer Anwendung findet. Wird nach der Zahlung des Auf. lassungsstempels die Urkunde über das zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde nach a bis c dieser Tarifnummer er- forderlichen Stempel der gezahlte Auf- lassungsstempel anzurechnen. Die Vorschriften über den Auflas- sungsstempel finden entsprechende An- wendung bei Anträgen auf Unschrei- bungen in öffentlichen Büchern, sofern das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist.