Gegenstand der Besteuerung vom Hun- dert Steuersatz vom Tau- send ℳ Pf. Berechnung der Stempelabgabe (11.) Befreit sind auf Antrag: Grundstücksübertragungen der in a und d dieser Tarifnummer bezeichneten Art, wenn der stempelpflichtige Betrag bei be- bauten Grundstücken 20 000 ℳ bei un- bebauten Grundstücken 5 000 ℳ nicht überschreitet und der Erwerber weder den Grundstückshandel gewerbsmäßig be- treibt noch ein Jahreseinkommen von mehr als 2 000 ℳ hat. Auf Beurkundungen von Übertra- gungen der Rechte des Erwerbers finden die unter a Abs. 2 Satz 1 dieser Tarif- nummer vorgesehenen Einschränkungen der Stempelpflicht keine Anwendung. Artikel 3. 1. Im § 2 des Gesetzes wird hinter Abs. 3 folgende Vorschrift eingestellt: Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in Nr. 1 d Abs. 2 des Tarifs vorgeschriebenen Abgabe wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 250 Mark für die auf den ein- zelnen Anteil ausgeschriebene Einzahlung beträgt. 2. Im § 5 des Gesetzes werden die Worte „vor dem 1. Juli 1900“ durch die Worte „vor dem 1. August 1909“ ersetzt. Artikel 3a. Hinter § 7 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt: § 7a. Auf die in der Tarifnummer 3 A bezeichneten Urkunden finden die vorstehenden Vorschriften nach näherer Bestimmung des Bundesrats entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist.