— 736 — § 66q. Soweit eine steuerpflichtige Beurkundung von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, vorgenommen ist, haben diese den Stempel vor Aushändigung der Urkunde, spätestens aber binnen zweier Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht zu verwenden. Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Verpflichteten nicht beigebracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbe- zeichneten Behörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangsweisen Einziehung von Geldern befugt sind, die zwangs- weise Einziehung innerhalb der gleichen Frist anzuordnen. Dieser Bestimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Entwurf anfertigt und nach Vollziehung durch die Beteiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt. Die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch ist davon abhängig zu machen, daß für den Abgabenbetrag Sicherheit geleistet wird, sofern nicht nach dem Ermessen des Grundbuchamts zu besorgen ist, daß einem der Beteiligten aus der Ablehnung der Eintragung ein schwer zu ersetzender Nachteil erwächst. § 66r. Für die Entrichtung der Stempelabgabe haften unter Vorbehalt des Rückgriffs gegen den nach § 66o zur Jahlung der Steuer Verpflichteten: a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, ein- getragene Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Stempelbeträge zu den von ihren Vorständen oder Geschäftsführern in ihrem Auf- trag oder Namen errichteten Verhandlungen; b) jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen Stempel nicht oder nicht ausreichend versehenen Urkunde, welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande der Beurkundung hat; c) Beamte einschließlich der Notare, welche die von ihnen auf- genommenen Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung aushändigen oder Ausferti- gungen oder Abschriften erteilen oder wegen der Einziehung des Stempels die ihnen nach § 66q obliegenden Pflichten verabsäumen, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt und die Steuer von dem Steuerpflichtigen nicht zu erlangen ist. Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durch die Beteiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt.