— 738 — Wird das Grundstück vor Ablauf des dreißigjährigen Zeitabschnitis veräußert, so ist ein entsprechender Teil der Abgabe zu erstatten. Die Abgabe ruht auf dem Grundstück und gilt als öffentliche Last im Sinne des § 10 Ziffer 3 des Gesetzes über die Zwangsver- steigerung und Zwangsverwaltung. Die Steuerbehörde hat auf Antrag des Besitzers zu gestatten, daß die Abgabe während des dreißigjährigen Zeitraums in jährlichen Geldbeträgen von gleicher Höhe entrichtet wird. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß die Steuerschuld bei einer Verzinsung von 4 vom Hundert innerhalb des vorbezeichneten Zeitabschnitts getilgt wird. Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Erhebung einer Zuwachssteuer wird zu der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe ein Zu- schlag von 100 vom Hundert erboben. Die Vorschriften des Abs. 4 Satz 2 und 3 des Artikel 5a dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung. Grundstücke oder Teile von Grundstücken, deren Veräußerung zu ihrer rechtlichen Gültigkeit weder der landesherrlichen Genehmigung noch der Zustimmung Dritter bedarf, unterliegen nicht der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe. Artikel 5. 1.   Im § 67 Satz 2 werden die Worte „für verdorbene Marken und Formulare“ ersetzt durch die Worte „für verdorbene Marken und gestempelte Vordrucke, für abhandengekommene oder vernichtete Scheckvordrucke“. 2. Im § 71 Abs. 2 des Gesetzes werden die Worte „und 66" ersetzt durch die Worte „66, 66f und 66t". 3. Der § 76 Abs. 2 des Gesetzes erhält folgende Fassung: Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nr. 4 des Tarifs bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen (Nr. 6 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln. Das Gleiche gilt in Ansehung der in Tarifnummer 10 bezeichneten Abgabe von den im § 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) aufgeführten Anstalten, Genossenschaften, Kassen und Handelsfirmen, welche sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen oder gewerbsmäßig mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung im Wege des Scheckverkehrs befassen. 4.   Dem § 77 des Gesetzes wird am Schlusse folgende Vorschrift hinzugefügt:  Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes vom 1. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 310) findet auf die Abschrift von Scheckprotesten entsprechende Anwendung.