— 741 — der Tag der Annahme aus dem Wechsel nicht ersichtlich, so gilt in Ansehung der Stempelpflicht der fünfzehnte Tag nach dem Ausstellungstag als Tag der Annahme, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Annahme zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist. Fehlt in einer Schrift der im § 1 a bezeichneten Art die Angabe der zu zahlenden Geldsumme, so ist die Stempelabgabe und die weitere Abgabe von einer Summe von zehntausend Mark zu ent- richten; wird später eine andere als diese Summe eingesetzt, so hat die entsprechende Ausgleichung durch Nacherhebung oder Er- stattung der Steuer zu erfolgen. Fehlt in der Schrift eine Be- stimmung über die Zahlungszeit, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Abgabe mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstag ein. Fehlt die Angabe des Ausstellungstags, so gilt der Tag der Übergabe als Ausstellungstag. III. Dem § 4 wird am Schlusse folgende Vorschrift hinzugefügt: Die Haftung für die weitere Abgabe (§2 Abs. 2) ist auf die Personen beschränkt, welche nach Eintritt der weiteren Abgabepflicht am Umlauf des Wechsels teilgenommen haben. IV. Der § 6 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: Die Entrichtung der Stempelabgabe (§ 2 Abs. 1) muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (§ 5) aus den Händen gegeben wird. Die Entrichtung der weiteren Abgabe (§ 2 Abs. 2) muß innerhalb der ersten drei Tage des Zeitraums erfolgen, für den sie zu zahlen ist, und wenn sich der Wechsel zu dieser Zeit im Ausland befunden hat, innerhalb der ersten drei Tage nach der Einbringung des Wechsels ins Inland. Die Entrichtung liegt dem Inhaber des Wechsels ob. Ist der Wechsel von dem nach Abs. 1 Steuerpflichtigen bis zu dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkte nicht aus den Händen gegeben, so ist die Stempelabgabe gleichzeitig mit der weiteren Abgabe zu entrichten. Es ist zulässig, die weitere Abgabe für einen längeren als den neunmonatigen oder sechsmonatigen Zeitraum sowie die ge- samte auf die Zeit bis zum Verfalltag entfallende Stempelabgabe im voraus zu entrichten. V. Im § 7 Abs. 1 werden hinter den Worten „eines ausländischen Wechsels ist“ die Worte eingefügt „vorbehaltlich der Vorschriften des § 6 Abs. 2, 3“. Reichs-Gesetzbl. 1909. 118