— 743 — (Nr. 3639.) Gesetz, betreffend Änderung im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Allgemeine Vorschriften. § 1. Matrikularbeiträge. § 3 des Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) tritt außer Wirksamkeit. § 2. Für die aus den Rechnungsjahren 1906 bis 1908 herrührenden Matrikular- beiträge, deren Erhebung ausgesetzt ist und die auch nach der Rechnung zu unmittelbaren Lasten der Bundesstaaten verblieben sind, tritt der § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Anleihe, vom 3. Juni 1906 außer Wirksamkeit. Diese Matrikularbeiträge sind auf Anleihe zu übernehmen. Das gleiche gilt für die nach den Rechnungen der Rechnungsjahre 1907 und 1908 vorhandenen Fehlbeträge in der eigenen Wirt- schaft des Reichs. Diese Anleihe ist vom Zeitpunkt ihrer Begebung ab jährlich mit mindestens 10 vom Hundert unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu tilgen. Als ersparte Zinsen sind 3½ vom Hundert der zur Tilgung auf- gewendeten Summen anzusetzen. Soweit die nach Artikel 70 der Reichsverfassung von den Bundesstaaten aufzubringenden Matrikularbeiträge nach dem Etat für das Rechnungsjahr 1909 den Sollbetrag der Überweisungen um mehr als 48 512 000 Mark übersteigen, wird der Reichskanzler ermächtigt, bis zur Höhe dieses Mehrbetrags Mittel zu dessen Deckung im Wege des Kredits flüssig zu machen. Sovweit diese Mittel nach der Rechnung des Rechnungsjahrs 1909 in den Matrikularbeiträgen oder in Überschüssen aus der eigenen Wirtschaft des Reichs keine Deckung finden, bat ihre Abbürdung innerhalb der Rechnungsjahre 1911 bis 1913 aus den bereitesten Mitteln des Reichs zu erfolgen. 118