— 771 — Nr. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper. Ziffer 1 b der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: b) Pyrotechnische Zündstäbchen wie bengalische Zündhölzer, Gold- regenhölzer, Blumenregenhölzer, Wunderkerzen und dergleichen. Diese Vorschriften treten sofort in Kraft. Berlin, den 13. Juli 1909. Das Reichs-Eisenbahnamt. Schulz. (Nr. 3642.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 16. Juli 1909. Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: Im Abschnitte „Deutschland. A. II.“ ist mit Wirkung vom 11. August d. J. nachgetragen: „71 a. Oberschefflenz-Billigheimer Nebenbahn.“ Berlin, den 16. Juli 1909. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Schulz. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.