— 775 — Die Verwendung der im Abs. 2 bezeichneten Farbebiere zur Bereitung von Bier oder bierähnlichn Getränken ist gestattet, unterliegt jedoch den vom Bundes- rat anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen. § 4. Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier oder bierähnlichen Ge- tränken zugleich eine Bereitung von Essig oder von Malztratt und sonstigen Malzauszügen verbunden oder werden diese Erzeugnisse aus Malz in eigens dazu bestimmten Anlagen zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die Brausteuer auch von dem zu ihrer Herstellung verwendeten Malze ent- richtet werden. § 5. Die Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfolgt nach dem Rein- gewichte. Die Ermittelung des Reingewichts der zu einem Gebräue verwendeten Gesamtmenge steuerpflichtiger Braustoffe hat bis auf 100 Gramm zu erfolgen. Gewichtsteile, die diese Grenze nicht erreichen, bleiben außer Betracht. Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch Reinigen oder Schroten (z. B. Enthülsen) eine wesentliche Gewichtsverminderung erfahren, so ist diese nach besonderer Bestimmung des Bundesrats dem steuerpflichtigen Gewichte zuzurechnen. Bei Zucker gilt als steuerpflichtiges Gewicht das Gewicht des Zuckers in dem Zustand, in dem er in die Brauerei eingebracht wird (§ 19 Abf. 1). Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe ist ein Doppelzentner Zucker gleich eineinhalb Doppelzentner Malz und ein Doppelzentner Weizenmalz gleich vier fünftel Doppelzentner Gerstenmalz zu rechnen. abei wird jedoch insoweit, als zur Herstellung obergäriger Biere auf 100 Doppelzentner Malz nicht mehr als 25 Doppelzentner Zucker verwendet werden, der Zucker, welcher auf die ersten 150 Doppelzentner des Jahresverbrauchs an Malz entfällt, außer Ansatz gelassen, der auf die folgenden 100 Doppelzentner Malz entfallende Zucker wird nur mit ber Hälfte, der auf die weiteren 100 Doppelzentner Malz entfallende nur mit dem Einfachen seines Gewichts in Rechnung gestellt.  § 6. Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 5 Abs. 3 be- rechneten Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungs- jahrs steuerpflichtig gewordenen Braustoffe von den ersten 250 Doppelzentner 14 Mark, 〃〃folgenden 1250 〃..... 15〃, 〃 〃 〃 1500 〃...... 16 〃 , 〃 〃 〃 2000   〃 ...... 18 〃 , 〃dem Reste ........ ... ........... ... 20〃. Für neue Brauereien, welche nach dem 1. August 1909 in Betrieb ge- nommen werden und mit deren Bau nicht bereits vor dem 1. Januar 1909 be- 123 [Besteuerung der Essig- und Malz- extraktbereitung.] [Steuerpflichtiges Gewicht.] [Erhebungssätze der Brausteuer.]