— 780 — des Tages und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang aber sogleich bei Ab- lassung der zur Versteuerung angemeldeten Menge in die Braustätte (§ 25) unter Angabe der Gattung und Menge sowie des Tages und der Stunde der Heraus- nahme einzutragen ist. Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Versendungspapieren (Fakturen, Frachtbriefen usw.) belegt sein. 2. Die Entnahme von Zucker aus dem Aufbewahrungsraume zu anderen Zwecken, als zur Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahmefällen nach vorher besonders einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde zulässig. 3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1 zu führende Buch den Steuerbeamten jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzu- legen, auch Rechnungsabschlüsse des Buches und amtliche Bestandsaufnahmen des Vorrats sich gefallen zu lassen. Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Minderbefund soll als in der Brauerei verwendet angesehen und, wenn er zwei vom Hundert des Sollbestandes übersteigt, nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buch- bestande zugeschrieben werden. § 20. [Vorschriften für den gemenschaftlichen Betrieb der Brauerei und Brennerei.] Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer in einer Abfindungssumme gezahlt wird (§ 33), reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Teile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Zwecke der Gebrauch von reinem Malzschrote zwar gestattet, dieses muß jedoch besonders angemeldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht der Steuerbehörde. § 21. [Brauanzeige.] Wer brauen will, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im § 2 genannten Stoffe er zu jedem Gebräue nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird und wieviel Bier er aus den angegebenen Braustoffen ziehen will. Als Bier in diesem Sinne ist die noch nicht vergorene abgekühlte Würze anzusehen. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im voraus für einen bestimmten Zeitraum. § 22. [Zeit der Anmeldung und Berichtigung der letzteren.] Die Anmeldung (§ 21) muß, wenn Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (§ 37) erfolgen. Ab- änderungen dieser Anmeldungen sind nur innerhalb der für die letzteren selbst vorstehend festgesetzten Frist zulässig.