— 800 — genommen, die aus dem Oberkontrolleur, einem von der Gemeindebehörde und einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen besteht. Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen bezichungsweise Abschätzung anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern vorher bekannt zu machen. Jeder Tabakpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen. Das Ergebnis wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register ein- getragen und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung eines Auszugs an den Tabakpflanzer bekannt gemacht. Innerhalb einer präklusivischen Frist von drei Tagen nach der in ortsüblicher Weise erfolgten Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise nach dem Empfange des Auszugs kann der Tabakpflanzer gegen die Festsetzung Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu bestimmte Spalte des Registers einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß in allen Fällen den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen. Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden Bezirk niedergesetzten Kommission erlassen, welche aus dem Oberinspektor oder dem von ihm beauftragten Oberkontrolleur und zwei von der höheren Verwaltungs- behörde des Bezirkes ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Be- schlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen steht dem Oberinspektor beziehungsweise Oberkontrolleur zu. Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabakpflanzer die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder teil- weise zur Last gelegt werden. § 17. Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann mit der im § 15 angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern der Steuer- behörde von dem Tabakpflanzer schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration der Anzahl der Pflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl beziehungsweise der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden. § 18. Die festgesetzte Tabakmenge erleidet eine Verminderung: 1. infolge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücks- fälle (wozu auch ein nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten Tabaks vermindert ist. Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage nach dessen Eintreten und, wenn derselbe den Tabak auf dem Felde