— 803 — jedoch bis zum 30. Juni des zweiten auf das Erntejahr folgenden Jahres zu verlängern. Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabaks oder seine Unbrauchbarmachung zu menschlichem Genusse vor oder bei der Verwiegung beantragt und unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird. Desgleichen wird von dem auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Tabake, nachdem derselbe unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden, Steuer nicht erhoben. Wird der noch im ganzen beim Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn durch Feuerschaden ganz oder teilweise bis zum Ablaufe der für die Entrichtung der Steuer festgesetzten Frist erweislich zerstört, so kann ein verhältnismäßiger Erlaß der Steuer gewährt werden. § 26. Für Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücks- fälle, wie Hagelschlag, eine erhebliche Wertverminderung erfahren hat, kann auf Antrag ein dem Grade der Wertverminderung entsprechender Nachlaß der Steuer bewilligt werden. § 27. Wenn inländischer Tabak in eine Niederlage für unverzollte Waren auf- genommen wird, so finden auf denselben die für die betreffende Niederlage über- haupt geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß in allen Fällen das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung der abgemeldeten Mengen zu Grunde gelegt wird und die beim Übergang in den freien Verkehr zu entrichtende Steuer nach dem Satze von der Steuer für inländischen Tabak (§ 11) zu bemessen ist. Dagegen erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer, welche bei der in Gemäßheit des § 25 vorgenommenen amtlichen Verwiegung für den in die Niederlage aufgenommenen Tabak festgestellt war. Demgemäß wird von dem Steuerbetrage, welchen der Niederleger in Gemäßheit der nach § 25 erfolgten Feststellung, oder infolge späterer Übernahme (§ 29) zu entrichten hat, bei der Aufnahme einer Tabakmenge in die Niederlage regelmäßig derjenige Betrag ab- gesetzt, welcher für ein gleiches Gewicht Tabak in dachreifem Zustand ermittelt ist. Ist nachweislich durch Eintrocknen während des Transports von der amt- lichen Verwiegungsstelle (§ 25) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden, oder hat nach der amtlichen Verwiegung (§ 25) und vor Einlieferung zur Nieder- lage noch eine Lagerung stattgefunden, so kann für die Eintrocknung während des Transports und während der Lagerung nach den vom Bundesrate zu treffenden näheren Bestimmungen noch ein entsprechender Zuschlag zu diesem Gewichte gewährt und der sich hiernach ergebende höhere Betrag von der ursprünglich fest- gestellten Steuer (§ 25) abgesetzt werden. Auf besonderen Antrag kann die Aufnahme des unversteuerten Tabaks in eine Niederlage der bezeichneten Art auch mit der Wirkung zugelassen werden, daß derselbe in bezug auf die fernere Abfertigung dem unverzollten ausländischen Tabake gleichgestellt und beim Übergang in den freien Verkehr der Eingangs- abgabe (§§ 1, 2) unterworfen wird. 127