— 805 — Teil des steuerpflichtigen Tabaks der Verwiegung entzogen ist, so wird die dafür zu entrichtende Steuer — unbeschadet der etwaigen Strafverfolgung — gleichfalls festgesetzt und von dem für die Gestellung zur Verwiegung Verhafteten eingezogen. In Betreff dieser Steuerbeträge findet eine Kreditgewährung nicht statt. § 32. In betreff der Behandlung der Tabakpflanzungen sind die folgenden Vor- [Vorschriften für den Tabakbau.]   schriften zu beobachten: 1.   Die Pflanzung ist in geraden Reihen mit gleichen Abständen der einzelnen Pflanzen voneinander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleich- mäßig wiederkehrenden Abständen der Reihen voneinander anzulegen 2.   Tabak darf nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden; jedoch ist bei gänzlichem Ausfalle der Tabakpflanzen auf einer mindestens 4 Quadratmeter haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewächse auf dieser Fläche gestattet. 3.   Bis zu dem zur amtlichen Festsetzung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge (§ 16) bestimmten oder dem etwa besonders in ortsüblicher Weise hierfür bekannt gemachten Termine muß die zur Regelung der Blattzahl erforderliche Behandlung der Tabakpflanzen (das Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt sein. Von dieser Vor- schrift kann in denjenigen Fällen, wo die im § 15 gedachte Feststellung auf die Gewichtsmenge gerechnet wird, die Steuerbehörde die betreffen- den Tabakpflanzer entbinden. 4.   Bevor die zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge amtlich festgestellt und über den etwa dagegen erhobenen Einspruch entschieden, oder aber die Abstandnahme von der amtlichen Ermittelung der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt gemacht worden ist, dürfen Tabakblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeinde- behörde und unter Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von der Steuerbehörde zu erlassenden Anordnungen eingesammelt werden. 5.   Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißratene Pflanzen usw.) sind auf dem Felde sofort zu vernichten. 6.   Will der Tabakpflanzer das Tabakfeld vor der Ernte wegen Miß- wachses usw. umpflügen, so ist hiervon der Steuerbehörde zuvor Anzeige zu machen. 7.   Spätestens am zehnten Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die Tabakpflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahmsweise mit besonderer vor der Ernte einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich der Ermittelung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer (§ 11) ge- stattet werden.