— 806 — § 33. [B. Besteuerung nach Flächenraume.]  Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächen- inhalt tritt statt der im § 11 bestimmten Gewichtsteuer die Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Ouadratmeter der mit Tabak bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 50 Pfennig. Durch besondere Anordnung der Steuerbehörde können jedoch auch solche Pflanzungen der Entrichtung der Gewichtsteuer unterworfen werden. § 34. In betreff der nach Maßgabe des Flächenraums zu versteuernden Pflanzun- gen finden die Bestimmungen in den §§ 12 und 13 gleichmäßig Anwendung. Nach geschehener Prüfung der Anmeldung (§ 13) wird die von dem Tabak- pflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben bekannt gemacht. Der Inhaber des Grundstücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Anteil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt. Die festgestellten Steuerbeträge sind, sofern sie 10 Mark nicht übersteigen, bis zum 1. Oktober des Erntejahrs, anderenfalls bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Ein Erlaß der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhn- lichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Teile verdorben ist. Desgleichen kann ein entsprechender Steuererlaß gewährt werden, wenn der noch im ganzen bei dem Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn vor dem vorbezeichneten Fälligkeitstermine ganz oder teilweise erweislich durch Feuer- schaden zerstört ist. Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von dem Bundesrate festgestellt. · § 35. Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde auch für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesamtfläche der Pflanzungen auf solchen Grundstücken innerhalb derselben Gemarkung im Vor- jahre 2 Hektar nicht überstiegen hat und die örtlichen Verhältnisse nach ihrem Ermessen für die Durchführung der Vorschriften in den §§ 15 bis 24 nicht geeignet sind, die Besteuerung nach dem Flächenraume (§ 33) oder eine Fixation der Gewichtsteuer (§ 11) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu versteuernden Tabaks, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Unglücks fälle herbeigeführten Verminderung des Erntegewinns, nach Verhältnis des Flächen inhalts der Pflanzung und nach dem Durchschnittsertrage sich bestimmen, welche- in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebnisse der Verwiegung erzielt wird. Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrat.