— 808 — Der Tabaksteuerdefraudation macht sich insbesondere schuldig: 1. wer es unterläßt, die im § 12 und im ersten Absatze des § 34 vorge- schriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Tabak be- pflanzten Grundstücke rechtzeitig zu bewirken; 2. wer die gesetzliche Verpflichtung, der Gewichtsteuer (§ 11) unterliegenden Tabak zur amtlichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt. § 42. Der Defraudation der nach Maßgabe des Gewichts zu entrichtenden Tabak- steuer (§ 11) wird gleichgeachtet: 1. wenn im Falle des § 18 Ziffer 1 bei der amtlichen Erhebung des durch Unglücksfall entstandenen Verlustes die vorhandene Menge des erzeugten Tabaks nicht vollständig angezeigt wird; 2. wenn der Tabakpflanzer vor der amtlichen Verwiegung sich des Besitzes des gewonnenen Tabaks oder eines Teiles daron ohne Genehmigung der Steuerbehörde (§ 20) entäußert; 3. wenn vor dem im § 32 Ziffer 4 bestimmten Zeitpunkte Tabakblätter ohne die vorgeschriebene Anzeige eingesammelt oder die eingesammelten Blätter der vorgeschriebenen Feststellung der Menge derselben entzogen werden; 4. wenn über inländischen, zur Ausfuhr über die Zollgrenze amtlich ab- gefertigten Tabak vor bewirkter Ausfuhr eigenmächtig verfügt wird (§§ 20, 25) 5. wenn nach dem im § 32 Ziffer 7 bezeichneten Zeitpunkt eine Nachernte ohne vorherige Genehmigung erzielt oder der durch die Nachernte ge- wonnene Tabak der vorgeschriebenen Versteuerung ganz oder teiweise entzogen wird; 6. wenn unversteuerter inländischer Tabak ohne vorschriftsmäßige Abmeldung aus der Niederlage entfernt wird, sofern in diesem Falle nicht die Strafe der Zolldefraudation eintritt. § 43. [Strafe der Defraudation.] Die Tabaksteuerdefraudation (§§ 41 und 42) wird mit einer Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, bestraft. Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. Wird bei Verfolgung einer Gewichtsteuerdefraude ermittelt, daß das Grund- stück, auf welchem der betreffende Tabak erzeugt worden, nicht angemeldet ist (§ 41 Ziffer 1), so soll gegen denselben Täter die Defraudationsstrafe nur einmal, und zwar nach demjenigen Tatbestande, welcher die höhere Strafe nach sich zieht, festgesetzt werden. Wird nachgewiesen, daß der Beschuldigte eine Defraudation nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 49 statt.