— 809 — Dasselbe gilt, wenn ein mit Tabak bepflanztes Grundstück zwar rechtzeitig angemeldet (§ 41 Abs. 2 Nr. 1), die Größe desselben aber nicht angegeben oder dergestalt unrichtig angegeben ist, daß das verschwiegene Flächenmaß bei Grund- stücken von 20 bis 40 Ar Fläche zwei Ar, bei kleineren Grundstücken den zehnten und bei Grundstücken von mehr als 40 Ar den zwanzigsten Teil der Fläche über- steigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen der Angabe und dem Befunde findet eine Bestrafung nicht statt. § 44. Der Steuerbetrag, nach welchem die Strafe zu bemessen, bestimmt sich: 1. bei einer Defraudation der im § 41 Ziffer 1 bezeichneten Art in allen Fällen nach dem im § 33 für die Steuer nach dem Flächenraume fest- gesetzten Steuersatze, auch wenn der auf dem nicht angemeldeten Grund- stück erzeugte Tabak der Gewichtsteuer unterliegt; letzterenfalls wird jedoch der nach dem Flächenraume berechnete Steuerbetrag außer der Strafe nicht entrichtet; 2.   bei Defraudationen anderer Art nach Menge und Gewicht des Tabaks, welcher nicht rechtzeitig zur amtlichen Verwiegung gestellt (§ 41 Ziffer 2) beziehungsweise welcher Gegenstand der den Tatbestand der Defraudation (§ 42) bildenden Handlung oder Unterlassung ist. Insofern es behufs Feststellung des vorenthaltenen Steuerbetrags erforderlich wird, die Menge des auf einem oder mehreren Grundstücken erzeugten Tabaks zu bestimmen, wird in Ermangelung anderweiter genügender Grundlagen der höchste Ertrag, welcher in dem betreffenden Jahre für eine Tabakpflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung ermittelt ist, nach Verhältnis des Flächenraums als maßgebend angenommen. Imgleichen wird, sofern die Er- mittelung des Gewichts nicht anders erfolgen kann, das höchste durchschnittliche Gewicht, welches für den Ertrag einer Pflanzung in derselben oder der nächst- gelegenen Gemarkung durch amtliche Verwiegung festgestellt ist, zum Grunde gelegt. § 45. Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfachen Betrags der Steuer eine Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark ein. Der gleichen Geldstrafe unterliegt, wer dem im § 37 ausgesprochenen Ver- bote zuwiderhandelt. § 46. Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Be- strafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. · Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Relchs-Gesetzbl. 1909. 128