— 810 — Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe er- kannt werden. § 47. Wer es unternimmt, eine Zoll- oder Steuervergütung (§ 40) zu gewinnen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatz oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem vierfachen des zur Un- gebühr beanspruchten Vergütungsbetrags gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrags erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung des ferneren Rückfalls kommt die Bestimmung im zweiten Absatze des § 46 zur Anwendung. § 48. Die Straferhöhung wegen Rückfalls (§§ 46, 47) tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben ober in einem anderen Bundes- staat erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur teil- weise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind. Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafen bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind. Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rück- falls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. § 49. [Ordnungsstrafen.]  Die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie der dazu er- lassenen Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe oder eine der im § 45 Abs. 2 und § 47 vorgeschriebenen Strafen verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark geahndet. Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der Vorschriften im § 32 Ziffer 1 bis 3, 5 und 7 über die Be- handlung der Tabakpflanzungen und im § 22 über die Verpackung des Tabaks durch Androhung und Einziehung von exekutivischen Geldstrafen bis zu dreihundert Mark erzwingen, auch das zur Erledigung Nötige auf Kosten des Säumigen be- schaffen. § 50. [Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.]  Mit Ordnungsstrafe (§ 49) wird ferner belegt: 1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Be- amten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Kontrollierung der Tabaksteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder