— 813 — sie ausländischen Ursprunges sind, einer Nachverzollung in Höhe von 27 Mark für den Doppelzentner und, wenn sie im Inland erzeugt sind, einer Nachver- steuerung von 12 Mark für den Doppelzentner. Bearbeitete entrippte Tabak- blätter unterliegen einer Nachverzollung von 36 Mark, einer Nachversteuerung von 16 Mark für den Doppelzentner. 3. Aus besonderen Gründen kann eine Ermäßigung der Sätze der Nach- verzollung und Nachversteuerung vorgesehen werden. Die Beträge der Nachver- zollung und Nachversteuerung sind gegen Sicherheitsbestellung für eine Frist von fünf Monaten zu stunden. 4. Jeder, der zu dem in Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkte bereits verzollte oder versteuerte Tabakblätter im Besitz oder Gewahrsame hat, ist verpflichtet, sie innerhalb der zu bestimmenden Frist dem zuständigen Steueramt unter Nachweis ihres Ursprunges und im Falle der Ziffer 1 a unter Angabe des Ankaufspreises und Vorlage der zugehörigen Rechnungen anzumelden. Der Ankaufspreis bildet die Grundlage der Wertermittelung. Den Ausfsichtsbeamten der Steuerbehörde sind zum Zwecke der Wertermittelung auf Erfordern die Geschäftsbücher und Schriftstücke vorzulegen, die auf den Einkauf und die Bezahlung von Tabak- blättern Bezug haben. Für unbearbeitete Tabakblätter ausländischen Ursprunges, die bei Inkraft- treten des Gesetzes ausweislich der Bücher im Besitze von Herstellern sind und sich im freien Verkehre befinden oder in zollfreien Niederlagen oder im Zollauslande lagern, sind für die Wertermittelung die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 nicht anzuwenden, wenn der Hersteller innerhalb der gemäß Abs. 1 bestimmten Frist ein Verzeichnis dieser Tabake dem für seine Hauptniederlassung zuständigen Steuer- amt einreicht und den Ankaufspreis mit der Angabe seiner Verteilung auf die einzelnen Posten eines Durchschnittskaufs unter Vorlegung seiner Geschäftsbücher sowie auf Verlangen die Beschaffenheit der Tabake durch Vorlage von Mustern oder Probeballen nachweist. Über die festgestellten Werte sind von dem Steuer- amte Beglaubigungen unter genauer Bezeichnung der Tabake gemäß § 3 Abs. 2 auszustellen. Die Beglaubigung tritt an die Stelle der Rechnung (§ 3 Abs. 2) und ist bei der Zollabfertigung von Tabak, dessen Wert beglaubigt ist, der Wert- anmeldung beizufügen. Die näheren Bestimmungen über die Nachverzollung und Nachversteuerung trifft der Reichskanzler. 5. Der Verkäufer von Tabakblättern, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkauft sind, aber erst nach diesem Zeitpunkte geliefert werden, ist befugt, die Erstattung der nachweislich verauslagten Beträge für Nachverzollung und Nachversteuerung vom Käufer zu verlangen. 6. Händler, die bereits verzollte ausländische Zigarren am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Gewahrsame haben, sind im Falle einer Anordnung nach Ziffer 1 b verpflichtet, innerhalb der zu bestimmenden Frist