— 814 — die Anzahl der in ihrem Besitz oder Gewahrsame befindlichen ausländischen Zigarren der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. 7.   Die im § 5 vorgeschriebene Betriebsanmeldung ist seitens der bestehenden Betriebe spätestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erstatten. § 58. Dieses Gesetz tritt am 15. August 1909 in Kraft. (Nr. 3645.) Bekanntmachung) betreffend die Fassung des Zündwarensteuergesetzes. Vom 21. Juli 1909. Auf Grund des Artikel VI Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909, betreffend Änderungen im Finanzwesen (Reichs-Gesetzbl. S. 743), wird die Fassung des Zündwarensteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 21. Juli 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth. Zündwarensteuergesetz. Vom 15. Juli 1909. § 1. [Gegenstand der Steuer.]  Zum Verbrauch im Inlande bestimmte Zündwaren unterliegen einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Zündwarensteuer). Zündwaren im Sinne dieses Gesetzes sind Zündhölzer, Zündspänchen, Zündstäbchen aus Stroh- halmen oder Pappe und Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen.